- Mehrmütterorganschaft
- Organschaftsverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und mehreren Unternehmen als sog. Obergesellschaften.- Voraussetzung der steuerlichen Organschaft ist es, dass das Mutterunternehmen an der Organgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte besitzen muss; ein Organschaftsverhältnis mit mehreren Obergesellschaften (die M.) ist im Grundsatz damit ausgeschlossen. Das Mutterunternehmen kann jede Rechtsform haben, auch die einer Personengesellschaft. Nach Rechtslage wird eine M. jedoch nur noch anerkannt, wenn die als Mutterunternehmen auftretende Personengesellschaft eine echte eigene gewerbliche Tätigkeit ausführt, also tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht ein eigenständiges Mutterunternehmen darstellt (§ 14 I Nr.2 KStG).
Lexikon der Economics. 2013.